Hubertus- und Orangeriesaal
in Schloss Nymphenburg


Inhalt:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Räumen in Schloss Nymphenburg
(gültig seit 01. Januar 2008)

Allgemeines

Die von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, nachfolgend Vermieter genannt, betreuten Baudenkmäler, Höfe, Garten- und Parkanlagen mit ihren Ausstattungen bedürfen wegen ihres kulturhistorischen Wertes der besonderen Schonung. Die Mieter haben dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung Schäden an den o. g. Objekten vermieden werden.

Für die Überlassung der Räumlichkeiten gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daneben sind für den Einzelfall aus denkmalpflegerischen oder sonstigen Gründen spezielle Auflagen einzuhalten. 

Die Erlaubnis tritt in Kraft, sobald das Überlassungsschreiben unterzeichnet zurückgegeben ist. Geht das unterzeichnete Überlassungsschreiben nicht vor der Überlassung der Räumlichkeiten zu, so gelten die Bedingungen dennoch als fest vereinbart und vom Mieter anerkannt, sofern die Nutzung durch den Mieter tatsächlich stattfindet.


§ 1 Vermieter / Mieter
  1. Vermieter ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg.

  2. Der in der Überlassungsvereinbarung angegebene Mieter ist gleichzeitig Veranstalter der im Vertrag angegebenen Veranstaltung. 

  3. Eine Überlassung des Mietobjekts an Dritte ist unzulässig.

  4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten etc. ist der Mieter anzugeben, so dass klar erkenntlich ist, dass kein Rechtsverhältnis zwischen Besuchern bzw. sonstigen Dritten und Vermieter, sondern lediglich zwischen Besucher bzw. sonstigen Dritten und Mieter besteht.

  5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


§ 2 Nutzungszweck

Die Räumlichkeiten werden für den im Überlassungsschreiben genannten Zweck und in dem dort genannten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Der Mieter benutzt die Räumlichkeiten zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck.


§ 3 Miete (= Nutzungsentgelt) und Zusatzkosten
  1. Die zu entrichtende Miete ist aus dem Überlassungsschreiben ersichtlich. In Rechnung gestellt wird das am Tag der Veranstaltung gültige Nutzungsentgelt.

  2. Die Miete sind die Kosten für die Nutzung der Räumlichkeiten inklusive Pauschale für Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser etc.) und der Endreinigung. Bei Kulturveranstaltungen sind in der Miete zudem die Standardpersonalkosten für eine Person technisch/ organisatorisches Aufsichtspersonal pauschal (jeweils für ein normales Konzert) enthalten.
    Die Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg behält sich vor, bei übermäßiger Beanspruchung im Einzelfall eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorzunehmen.

  3. Daneben werden alle Kosten für Dienstleistungen des Vermieters (z.B. Personal für Auf- und Abbau der Bestuhlung) sowie für Personal, das vom Vermieter wegen der Veranstaltung nach VstättV vorzuhalten ist in Rechnung gestellt. Die Tarife ergeben sich aus der jeweils am Veranstaltungstermin gültigen, beim Vermieter einzusehenden Preisliste.

  4. Der Mieter übernimmt ferner alle etwaigen Kosten für die Dienstleistungen Dritter, wie Sonderreinigung auf Grund erheblicher Verschmutzung, Überwachung und Betreuung der technischen Anlagen während der Veranstaltung, einer vorschriftsmäßigen Brandwache, eines notwendigen Sanitätsdienstes, des Einlass- und Garderobendienstes, einer wegen der Veranstaltung notwendigen zusätzlichen Bewachung. Diese Kosten können dem Veranstalter auch unmittelbar durch die Vertragsfirma des Vermieters in Rechnung gestellt werden. 

  5. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt. 

  6. Alle vertraglich vereinbarten Kosten sind nach Rechnungsstellung zur angegebenen Frist an das darin angegebene Konto (Staatsoberkasse München, Konto-Nr. 1190315, Bayerische Landesbank Girozentrale München, BLZ 700 500 00) zu überweisen. Bei der Zahlung muss als Verwendungszweck immer das Buchungskennzeichen angeben werden. Die Miete ist in der Regel 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.  

  7. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu bezahlen. Sofern der Mieter nicht Verbraucher i .S. d. § 13 BGB ist, erhöht sich der Verzugszinssatz für Entgeltsforderungen auf 8% über dem Basiszinssatz. Jede Mahnung wird dem Mieter mit  5,- Euro belastet. 

  8. Bei Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

§ 4 Allgemeine Mieterpflichten
  1. Der Mieter hat alle bestehenden, insbesondere die öffentlich rechtlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten und dafür zu sorgen, dass die Anweisungen der Sicherheitsorgane befolgt werden. 

  2. Etwa erforderliche Anzeigen oder Genehmigungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, sind vom Mieter rechtzeitig an die zuständige Behörde zu richten bzw. zu beschaffen.

  3. Zu beachten  sind insbesondere:

    a) die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, die Vorschriften über die Einhaltung sog. Immissionswerte,

    b) bei Veranstaltungen im Freien die Naturschutzgesetze sowie eine evtl. bestehende Landschaftsschutzverordnung.

  4. Der Mieter ist verpflichtet, seine Veranstaltung gemäß den behördlichen Auflagen durchzuführen. 

  5. Der Mieter hat dem Vermieter einen Beauftragten zu benennen, der während der Nutzung des Vertragsgegenstandes anwesend und für den Vermieter stets erreichbar sein muss.

  6. Er ist für die Einhaltung aller vertraglichen Pflichten und Sicherheitsvorschriften verantwortlich.

  7. Das notwendige Aufsichts- und Ordnungspersonal sowie alle anderen benötigten Hilfsdienste bzw. Dienstleistungen (z.B. für Garderobe und Toiletten) werden vom Mieter auf seine Kosten gestellt.
    Bei öffentlichen Kulturveranstaltungen ist die Anwesenheit eines Einlassdienstes sowie Garderobendienstes obligatorisch. Hierfür ist die Firma Allpower Veranstaltungsservice GmbH (Schillerstr. 7, 80336 München; Telefon 0 89 / 55 22 44-11, Fax 0 89 / 55 22 44-99) direkt vom Mieter zu beauftragen. Für den Einsatz der benötigten Hilfsdienste, ist der Mieter zuständig. Während jeder Veranstaltung müssen stets folgende Aufsichtsposten besetzt sein:
    Vor der Einlasstür zum Zuschauerraum jeweils 2 Personen zum Einlass. Bei der Veranstaltung eine 1 Person an der Einlasstür und 1 Person am Künstlereingang. An der Garderobe müssen je 100 Zuschauer 1 Person besetzt sein.

  8. Sofern die Anwesenheit einer Brandwache, eines Sanitätsdienstes oder sonstiger Sicherheitskräfte während der Veranstaltung erforderlich ist, wird der Mieter diese selbst verpflichten und dem Vermieter vor der Veranstaltung den Nachweis dafür vorlegen.

  9. Gänge, Ausgänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder etc. dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden.

  10. Bei einer Reihenbestuhlung dürfen Getränke, Eis und Speisen nicht in den Saal mitgenommen werden.

  11. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

  12. Die Veranstalter (Mieter) von Musikdarbietungen oder anderer Werke haben dies gemäß Urheberrechtsgesetz bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Rosenheimer Stasse 11, 81667 München) anzumelden und die anfallenden Beträge zu entrichten. Sie stellen den Vermieter gegenüber der GEMA von jeder diesbezüglichen Haftung frei. Entsprechend verhält es sich bei Aufführungsrechten (Tantiemen). 

  13. Der Vertragspartner der Schlösserverwaltung verpflichtet sich im Falle einer Beitragspflicht an die Künstlersozialkasse für die Künstlersozialabgaben selbst aufzukommen und den Vermieter von allen eventuell anfallenden Künstlersozialabgaben freizustellen.

  14. Der Mieter hat die bei den Veranstaltungen anfallenden Steuern und Abgaben selbstständig abzuführen.


§ 5 Besprechung von Einzelheiten

Alle Einzelheiten der Veranstaltung sind rechtzeitig vorher mit dem Institut für Internationales Kulturmanagement (INK) GmbH, das vom Vermieter mit dem Veranstaltungsmanagement beauftragt ist, zu besprechen (Ansprechpartner: Herr Dr. Eckard Heintz, Herr Malte Jensen). Darunter fallen insbesondere Regelungen über Beginn und Ende der Benutzungszeit, Festlegung von Probeterminen, An- und Abfahrt, Parken, Dekoration, Werbung, etwa benötigte Ordnungs- und Hilfsdienste wie Feuer- und Sanitätswache, Platzanweiser, Kontrolleure, Garderoben- und Einlasspersonal sowie eine etwaige Bewirtschaftung durch ein Cateringunternehmen.


§ 6 Verkehrssicherungspflicht
  1. Die Verkehrssicherungspflicht für das Mietobjekt (Hubertussaal, Orangeriesaal einschließlich Foyer EG und Foyer OG) geht für die Dauer der Veranstaltung auf den Mieter über. 

  2. Den Anweisungen von Verantwortlichen des Vermieters, insbesondere in Sicherheitsfragen und bei Geräusch- und Lärmentwicklung sowie zum Schutz des Bauwerks, ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 7 Nutzungszeit 
  1. Der Zeitumfang sämtlicher Nutzungen wird vom Vermieter festgestellt und im Mietvertrag festgehalten. Abendveranstaltungen sind i. d. R. auf 24 Uhr begrenzt. Bei Überschreiten der vereinbarten Dauer, auch durch Räumarbeiten, erhöht sich die Nutzungsentschädigung um 1/12 der Miete je angefangene Stunde.

  2. Der Beauftragte des Mieters hat dafür Sorge zu tragen, dass das Ende der vereinbarten Benutzungszeit eingehalten wird und dass alle benutzten Räume so rasch wie möglich freigemacht werden.

  3. Bei Kulturveranstaltungen hat der Mieter die im Mietvertrag angegebenen Nutzungszeiten verbindlich einzuhalten. Änderungen der Nutzungszeiten sind rechtzeitig der INK GmbH mitzuteilen. Dabei kann eine Ausweitung der Nutzungszeit im Einzelfall zusätzliche Personalkosten verursachen.


§ 8 Gewerbeausübung

Jegliche Verkaufs- oder sonstige Gewerbeausübung neben der eigentlichen Veranstaltung in den überlassenen Räumlichkeiten sowie auf der gesamten Anlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Programmverkauf ist jedoch zugelassen.


§ 9 Bewirtschaftung 
  1. Der Getränkeausschank und die Ausgabe von Speisen während der Veranstaltungen werden grundsätzlich durch den Mieter übernommen. Hierbei dürfen nur Unternehmen tätig werden, denen der Vermieter das Recht zur Bewirtschaftung in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich eingeräumt hat. Die akkreditierten Unternehmen können bei der INK GmbH erfragt werden. Für Speisen- und/oder Getränkebuffets ist bei öffentlichen Konzertveranstaltungen das vom Vermieter allein akkreditierte Cateringunternehmen zuständig.

  2. Unternehmen, die auf Veranlassung des Mieters gastronomische Leistungen in o.g. Räumen erbringen, sind verpflichtet, 13% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer des Nettoumsatzes (Speisen, Getränke, Personal, Dekoration, Logistik etc.) an den Vermieter abzuführen. Der Mieter garantiert dafür, dass das beauftragte Unternehmen nach Vorlage einer Rechnungskopie binnen 2 Wochen nach Veranstaltung den Betrag unverzüglich an den Vermieter abführt.

  3. Etwa erforderliche Eintritts- und Garderobenkarten sind vom Veranstalter zu beschaffen.

§ 10 Parkplätze

Für die Veranstaltungen sind eigene Parkplätze nicht vorhanden. Den Veranstaltungsbesuchern stehen die im Schlossbereich vorhandenen öffentlichen Stellplätze zu Verfügung, die auch von weiteren Schloss- und Parkbesuchern genutzt werden. Die Parkplätze sind nicht bewacht.


§ 11 Bestuhlung
  1. Die für die jeweilige Veranstaltungsart behördlich genehmigten Bestuhlungspläne sind unbedingt zu befolgen. Die hierzu erlassenen Sicherheitsvorschriften, insbesondere der Versammlungsstättenverordnung, sind genau einzuhalten. Die jeweils zugelassene Zahl der Plätze darf keinesfalls überschritten werden. Die notwendige Breite der Gänge und Fluchtwege ist unbedingt einzuhalten. Alle Türen sind frei und offen zu halten. 

  2. Für öffentliche Konzertveranstaltungen ist die Bestuhlung vorhanden und in der Miete enthalten. Änderungen der üblichen Konzertbestuhlung verursachen zusätzliche Personalkosten, die extra berechnet werden. Für andere Veranstaltungen kann Mobiliar angemietet werden.


§ 12 Werbung
  1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. Jede Art der Werbung in den Räumlichkeiten oder auf dem Grundstück bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das verwendete Werbematerial ist dem Vermieter vor der Veröffentlichung vorzulegen. 

  2. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden vom Vermieter vorgegeben. Er verpflichtet sich, Werbung, gegen die der Vermieter Einspruch einlegt, nicht zu verwenden.


§ 13 Einbauten / Brandschutz
  1. Ein- und Aufbauten oder das An- und Einbringen irgendwelcher Vorrichtungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Sie sind von Fachkräften technisch einwandfrei auszuführen. Gegebenenfalls kann die Abnahme von einer Fachfirma oder dem TÜV verlangt werden. 

  2. Die Verwendung von offenem Licht (Kerzen, Tischfeuerwerke etc.) ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

  3. Bei allen Wärmegeräten sowie künstlichen Lichtquellen darf nur dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Gerät zum Einsatz kommen, das Gewähr dafür bietet, dass auch bei hochempfindlichen Kunstgut Schäden ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Raumausstattung durch plötzliche Erwärmung oder Lufttrockenheit nicht gefährdet ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine Beschädigungen entstehen.

  4. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

  5. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.  

  6. Notwendigkeit und Umfang einer Brandwache (Anzahl der Feuerwehrleute, Löschgeräte usw.) richten sich nach den örtlichen feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Gutachten und werden zwischen dem Vermieter und den zuständigen Behörden festgelegt. 

  7. In den überlassenen Räumen besteht absolutes Rauchverbot.

  8. Während der Überlassung des Orangeriesaales können von Fall zu Fall Bilder einer Ausstellung an den Wänden gehängt sein. Diese Maßnahme soll dem Ambiente des Raumes zugute kommen. Sollte wider Erwarten ein einzelnes Exponat durch seine Hängung den Veranstaltungsablauf behindern, muss mit dem Vermieter darüber gesprochen werden, wie ggf. Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 14 Baumaßnahmen

Für eine etwaige Behinderung der Veranstaltung durch Baumaßnahmen übernimmt die Verwaltung keine Haftung. Es ist Aufgabe des Veranstalters, sich hierüber rechtzeitig bei zuständigen Staatlichen Bauamt (hier Staatliches Hochbauamt München I) zu erkundigen.


§ 15 Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen

Ton-, Film- oder Fernsehaufnahmen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung hergestellt werden sollen, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis bzw. einer vertraglichen Regelung zwischen dem Vermieter und dem Träger/Produzenten der Ton-, Film- oder Fernsehproduktion. Dies gilt auch für Aufnahmen zu Archivzwecken oder Aufzeichnungen im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung. Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Bedingungen für Film- und Fernsehaufnahmen".


§ 16 Platzreservierung 
  1. Die von der Verwaltung als solche bezeichneten Dienstplätze für Sanitätspersonal, Feuerschutzamt, Polizei etc. sind vom Mieter kostenlos freizuhalten. 

  2. Bei Konzertveranstaltungen sind ferner folgende Dienstplätze zu reservieren: 8 Sitzplätze für die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen:

    • Block rechts, Reihe 4, Plätze 1, 2

    • Block rechts, Reihe 10, Plätze 1, 2

    • Block links, Reihe 4, Plätze 1, 2

    • Block links, Reihe 10, Plätze 1, 2

  3. Die Karten für o.g. Dienstplätze sind beim Vermieter spätestens 15 Tage vor Veranstaltungstag abzugeben.


§ 17 Wiederherstellung des früheren Zustandes
 
  1. Der frühere Zustand der Räumlichkeiten ist innerhalb der Nutzungszeit umgehend wieder herzustellen.

  2. Einbauten, Aufbauten oder Vorrichtungen des Mieters sind von diesem auf seine Kosten nach Schluss der Veranstaltung unverzüglich abzubauen und abzutransportieren (auch Leergut etc.). Dies gilt ebenso für den bei der Veranstaltung anfallenden Abfall. Bei fruchtloser Fristsetzung ist der Vermieter berechtigt, dies auf Kosten des Mieters zu veranlassen.


§ 18 Haftung
  1. Der Vermieter haftet im Rahmen des Mietvertrages, insbesondere auch bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden und verhindernden Ereignisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.

  2. Von den Bediensteten des Vermieters kann nur die im allgemeinen Verkehr erforderliche Sorgfalt erwartet werden. Besondere Vorkehrungen, die den Erfordernissen der Veranstaltung oder einer damit verbundenen Gefahrenlage entsprechen, können ebenfalls nicht erwartet werden.

  3. Der Mieter kommt für alle Schäden auf, die dem Freistaat Bayern oder Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung durch schuldhaftes Verhalten durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Er verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Exkulpation nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB.

  4. Er stellt den Freistaat Bayern und dessen Beauftragte von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die gegen diese in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden und ersetzt etwa hierdurch entstehende Prozesskosten. Der Mieter lässt insoweit die gegen den Freistaat Bayern oder dessen Beauftragte ergehenden Urteile gegen sich gelten.

  5. Der Freistaat Bayern ist verpflichtet, den Mieter von einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu unterrichten.

  6. Schäden an den o.g. Räumlichkeiten, die durch Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjektes durch den Mieter entstehen, werden vom Mieter getragen. 

  7. Der Vermieter haftet nicht für von Besuchern oder sonstigen Personen zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen.

  8. Der Mieter hat sich gegen etwa auftretende Personen- und Sachschäden ausreichend zu versichern und dem Vermieter den Nachweis dafür vorzulegen.

  9. Ein Mieter, der eigenmächtig Handlungen vornimmt oder Eigenmächtigkeiten seiner Bediensteten, Beauftragten oder Gäste duldet, die der vertragsgemäßen Überlassung der Räume nicht entsprechen, hat eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro an den Freistaat Bayern zu entrichten.

  10. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Vertragsende, Stornierung, Vertragsrücktritt
  1. Der Vertrag endet mit Ablauf der Vertragszeit.

  2. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Zahlungsverzug des Mieters. Der Verzug entsteht mit Ablauf des Datums für die Vorauszahlung.

  • Gegebenenfalls nicht / nicht fristgerecht erbrachte Sicherheitsleistung bzw. Kaution.

  • Falsche, nicht hinreichend genaue oder nicht fristgerecht vorgelegte Angaben über Zweck oder Inhalt der Veranstaltung bzw. die Interessen des Vermieters oder die öffentlichen Interessen beeinträchtigendes Abweichen von den ursprünglichen Angaben.

  • Unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Dritte.

  • Grober oder wiederholter Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietvertrag.

  • Verstoß der Veranstaltung gegen geltendes Recht oder zu erwartende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

  • Fehlender Nachweis und Nichterfüllung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnungen.

  1. Der Mieter hat in Fällen der außerordentlichen Kündigung keinen Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter. Schäden des Vermieters im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung sind vom Mieter zu tragen.

  2. Nach der Zusendung des Überlassungsvertrags gewünschte Terminänderungen oder Stornierungen müssen rechtzeitig und unmittelbar dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.

    Durch die Terminänderung oder Stornierung entstehende oder bereits entstandene Kosten sind zu erstatten; in jedem Fall ist jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125 Euro zu entrichten.

    Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zum vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück, kann der Vermieter eine Ausfallentschädigung in folgender Höhe verlangen:
    ab 12 bis zu 6 Monaten vor Veranstaltungsbeginn 30%
    ab 6 bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn 60%
    ab 3 bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 90%
    später 100%
    der vereinbarten Grundmiete.
    Dies gilt nicht für den Fall, dass die Räumlichkeiten u.ä. zu dem stornierten Termin an einen Dritten vermietet werden können. In diesem Fall wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125 Euro erhoben.

  3. Wenn der Rücktritt oder die Nichtdurchführung der Veranstaltung vom Vermieter zu vertreten ist, wird kein Entgelt erhoben.


§ 20 Sonstiges
  1. Gerichtsstand ist München.

  2. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen und Ergänzungen des Überlassungsvertrages sowie die Aufhebung der Schriftform bedürfen der Schriftform. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange diese Abweichung nicht schriftlich festgehalten ist.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Überlassungsvertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zum Abschluss einer Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

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